Wenn eine Deponie im Wasserschutzgebiet liegt, wird damit das kostbare Wasser nicht geschütz, sondern verunreinigt. Eine Firma plant, eine Deponie für belasteten Bauschutt (Kategorie DK1) im Trinkwasser-Einzugsgebiet der Stadt Würzburgs zu errichten.
Das Gutachten dafür schließt mit der unbefriedigenden Aussage, dass „die Grundwasserneubildung auf der Vorhabensfläche bestmöglich minimiert“ wird. Die Bürger wollen schließlich kein Gift im Trinkwasser haben, nicht so wenig wie gerade machbar ist. Das ist offenbar nicht ausgeschlossen und hätte verheerende Folgen.
Von Helmstadt aus fließt Grundwasser in die Zeller Quellen, die über die Hälfte Würzburgs sowie Waldbrunn mit Wasser versorgen.
Der bayrische Verwaltungsgerichtshof kritisiert die Genehmigung einer Bauschutt-Deponie ebenfalls.
Das Verfassungsgericht sagt laut Mainpost vom 07.03.204:
„Menschliche Gesundheit“ ist wichtiger, alle Risiken müssen ausgeschlossen werden
- „Auch wenn das geplante Wasserschutzgebiet für die Zeller Quellen offiziell noch nicht ausgewiesen ist, liege die geplante Deponie doch in einem „faktischen Trinkwasserschutzgebiet“. Und auch wenn dort kein „absolutes Verbot“ für Deponien bestehe, wolle der Gesetzgeber „grundsätzlich jede Art von Schäden, Gefahren und Risiken für das Trink-, Grund- und Oberflächenwasser“ genommen wissen.“
- „Auch Beeinträchtigungen des Wassers, die erst in einigen Jahren auftreten könnten, seien auszuschließen.“
- Die Deponie sei nur zu genehmigen, wenn es der Betreiber schaffe, sie „für alle Zeit“ abzudichten und das Sickerwasser aus dem Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnung auszuleiten. Dies sei aber bei der Deponie – so wie sie aktuell in Helmstadt geplant ist – nicht der Fall.
- Könnten Gefahren nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dürfe die Deponie nicht gebaut werden.
Kleinhenz, Angelika (7.3.2024) in Mainpost Würzburg: Gefahr für Würzburgs Trinkwasser durch Deponie? Verwaltungsgerichtshof mahnt: Gesundheit steht an oberster Stelle https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/gefahr-fuer-wuerzburgs-trinkwasser-durch-deponie- verwaltungsgerichtshof-mahnt-gesundheit-steht-an-oberster-stelle-art-11410483 (abgerufen am 19.10.2024)
Die Beschlüsse des bayrischen Verwaltungsgerichtshofes sind auch für das geplante Gipsbergwerk in dem gleichen Wasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ als Richtlinie betrachtbar.
Auch in der Mustersatzung des Freistaates Bayern für Wasserschutzgebiete
(Bayrisches Landesamt für Umwelt: Musterverordnung für Wasserschutzgebiete. musterverordnung_fuer_wsg https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.lfu.bayern.de/wasser/trinkwasserschutzgebiete/doc/musterverordnung_fuer_wsg_barrierefrei.docx&ved=2ahUKEwjcjdCszKqJAxXNQvEDHVbMCi4QFnoECA4QAQ&usg=AOvVaw3vTesRWMuTaNDfgHMFxgkJ) (2.9.), abgerufen am 26.10.2024
sind in bayrischen Wasserschutzgebieten Deponien und Lagerung von bergbaulichem Abraum verboten. In der Verordnung steht: „Abfall im Sinne der Abfallgesetze auf Deponien sowie bergbaulichen Abraum oder unverwertbare Lagerstättenanteile in Gruben, Brüchen und Tagebauen abzulagern“ ist verboten, und zwar in allen Schutzzonen des Wasserschutzgebietes.
Wie kann es dann sein, dass eine Mülldeponie der Schadstoffklasse DK1 überhaupt beantragt wurde, und beantragt wurde, im Wasserschutzgebiet ein untertägiges Bergwerk zu errichten?